Neuer Kollektivvertrag zur Arbeitskräfteüberlassung in Österreich bringt ab 2012 Lohnerhöhungen von 4,15 %
Wie alljährlich wurde auch zum Ende diesen Jahres der für das kommende neue Jahr 2012 geltende Kollektivvertrag zur Arbeitskräfteüberlassung in Österreich verhandelt. - Mit Abschluss der Kollektivvertragsverhandlungen am 23.11.2011 zwischen der Gewerkschaft PRO-GE und dem Arbeitgeberverband der Zeitarbeit in Österreich ist das Ergebnis des ab 2012 geltenden Kollektivvertrags für die über 65.000 Zeitarbeitskräfte bekannt.
Lohnerhöhung von 4,0 bis 4,3 %, d.h. durchschnittlich 4,15 %, sowie völlig neue Regelungen zur Anrechnung von Karenzzeiten und die Erhöhung der Aufwandsentschädigungen um 1,80 € bzw. 2,00 € pro Tag sind die wesentlichen Ergebnisse, die den Zeitarbeitnehmern in Österreich ab 01.01.2012 zugute kommen werden.
Neue Mindestlöhne ab 01.01.2012:
Die neuen Mindestlöhne ab 2012 in der Arbeitskräfteüberlassung betragen- je nach Qualifikation – pro Stunde:
BG A: 8, 25 Euro – für ungelernte Arbeitnehmer (nur im 1. Beschäftigungsjahr)
BG B: 8,82 Euro – für angelernte Arbeitnehmer
BG C: 9,91 Euro – für qualifizierte Arbeitnehmer
BG D: 11,15 Euro – für Facharbeiter
BG E: 12,79 Euro – für qualifizierte Facharbeiter
BG F: 15,74 Euro – für Techniker
Damit liegt der kollektivvertragliche Monatsmindestlohn ab 01. Jänner 2012 bei 1.381,05 Euro monatlich.
Die Mindestlohnerhöhung fällt damit für das kommende Jahr 2012 deutlich höher als von 2010 auf 2011 mit nur 2,46 %.
Sonstige Änderungen bzw. Neuerungen ab 2012:
- Erhöhung der Zulagen um 4,15 %
- Aufrechterhaltung der Überzahlungen beim Grundlohn.
- Erhöhung der Aufwandsentschädigungen auf täglich:
- 12,40 Euro ab fünf Stunden (+ 0,80 Euro)
- 22,00 Euro ab neun Stunden (+ 1,00 Euro) - vollständige Anrechnung von Karenzzeiten ab 3-jähriger Beschäftigungsdauer
Die kollektivvertraglichen Zulagen werden entsprechend der Metallbranche übernommen, was einer durchschnittlichen Erhöhung von 4,15 % entspricht, wie auch die Mindestlöhne (s.o.).
Die Überzahlungen vom Grundlohn auf den Ist-Lohn bleiben aufrechterhalten.
Geltung:
Alle Neuregelungen gelten ab 01.12.2012 mit einer Laufzeit von 12 Monaten.
Erstmalige Vereinbarung voller Anrechnung der Karenzzeiten als Berufszeiten
Ein Novum in der österreichischen Zeitarbeit ist die vollständige Anrechnung von Karenzzeiten.
Innerhalb des Arbeitsverhältnisses liegende so genannte Karenzen bzw. Karenzurlaube im Sinne des Mutterschutzgesetzes, des Elternkarenzurlaubsgesetzes oder des Väter-Karenzgesetzes werden ab einer mindestens 3-jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bemessung der Kündigungsfrist, der Urlaubsdauer, der Dauer des Krankenentgeltanspruches, des Jubiläumsgeldes, der Umstufung von der Beschäftigungsgruppe A auf B und bei Bemessung der Höhe der Abfertigung (gem. ArbAbfG bzw. BUAG) komplett und ohne jegliche Kürzung angerechnet. Diese Anrechnung gilt auch für die 5-jährige Dienstzeit gemäß § 23a Abs. 3 AngG in Verbindung mit § 2 ArbAfG.
Gute Ergebnis für beide Tarifpartner
Für die Tarifparteien ist der Abschluss der Verhandlungen im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ein zufriedenstellendes Ergebnis. Vor allem die Gewerkschaftsseite ist mit der Neuvereinbarung der “Karenzanrechnung” sehr zufrieden und bezeichnet dies als “Meilenstein”. Auch die Tariferhöhungen, die über denen des Metall-Abschlusses zwei Tage zuvor mit Erhöhungen des Mindestlohns von 3,85 % liegen ein Erfolg für die Arbeitnehmerseite. Die österreichischen Zeitarbeitsunternehmen, die im laufenden Jahr 2011 einen deutlichen Aufschwung verbuchen könnten, können mit dem Ausgang der Verhandlungen zufrieden sein.
Equal-Pay gilt der Vorrang – Mindestlöhne in Österreich nur als Reserve
Zu beachten gilt, dass der Mindestlohn in der österreichischen Arbeitskräfteüberlassung verbindlich für alle – auch ausländische – Zeitarbeitsunternehmen zwingend Anwendung findet. – Tatsächlich gilt der Mindesttariflohn allerdings in Österreich nur in überlassungsfreien Zeiten (Stehzeiten) und als unterster Mindestlohn in Zeiten der Überlassung, in denen kein höherer Überlassungslohn an vergleichbare Arbeitnehmer im Kunden- bzw. Beschäftigerbetrieb geleistet wird. Dies bedeutet, dass der Grundsatz von Equal-Pay im österreichischen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) festgeschrieben ist, mit genauen Regelungen und die in den Kollektivtarifverträgen der Zeitarbeit normierte Mindestlöhne nur “Auffanglöhne” darstellen.
Redaktion / Arbeit-EU.info / Gewerkschaft PRO-GE












