Neuer Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Zeitarbeit – Details zum Inhalt: Faktencheck und Analyse

29. Mai 2012

Vor einer Woche haben sich die Verbände der Zeitarbeit und die IG Metall über künftige Zuschläge auf die Entgelte der Zeitarbeitstarife in der Metall- und Elektroindustrie geeinigt (wir berichteten ausführlich).
Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge für die Arbeitnehmerüberlassung in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) soll als Leitbild gelten und die Tarifparteien gehen laut ihrer Erklärung in der Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis (Ziffer 4.) vom 22.05.2012 “davon aus, dass im Laufe der Erklärungsfrist weitere DGB-Gewerkschaften entsprechende Tarifverträge über Branchenzuschläge abschließen”, die Erklärungsfrist endet am 30.06.2012, 24.00 Uhr (Ziffer 5. der Tarifvereinbarung).

Doch bereits jetzt laufen die Diskussionen über Inhalte sowie Zustimmung und Ablehnung bzw. Probleme in Bezug auf dieses Tarifvertragsmodell in der deutschen Zeitarbeit überall auf Hochtouren.
Sowohl in Diskussionen, Gesprächen, Presse und Medien, als auch in öffentlichen Arbeitnehmerforen bzw. den verschiedenen Sozialen Netwerken, wie in Facebook- oder Xing-Gruppen (u.a. der Zeitarbeitsverbände) zeigt sich offensichtlich, dass neben vielen Fragen zur Anwendung und zum Inhalt des Branchenzuschlag-Tarifvertrags auch bereits offene und ungeklärte Punkte sowie Zustimmung, Zweifel und Kritik thematisiert werden.

Faktencheck und Analyse
Zur Versachlichung der Diskussionen und zur Klarstellung der offenen, d.h. durch den neuen Tarifvertrag über Branchenzuschläge vom 22.05.2012 selbst ungeklärten Details, ist eine Analyse erforderlich, die in den “Faktencheck” und eine Sammlung offener Grundsatz- und Detailfragen unterteilt ist. Zur Transparenz der vielen komplexen Regelungen hier der aktuelle Sachstand:

Fakten:

Die wichtigsten Fakten zum Inhalt und zur Anwendung des neuen Tarifvertrag Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME). *

  1. Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Metall-/Elektroindustrie findet nur in den (unter § 1 Ziffer 2. TV) genannten Wirtschaftszweigen Anwendung, nicht jedoch in Handwerksbetrieben.
  2. Die Anwendung des Tarifvertrags ist auf den Einsatz im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beschränkt; sofern der Zeitarbeitnehmer kurz- oder längerfristig im Rahmen von Werkverträgen in der Metall- und Elektroindustrie eingesetzt wird, gilt der (Zusatz-)Tarifvertrag über Branchenzuschläge selbst dann nicht, wenn im Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitnehmer die Anwendung des BZA-DGB bzw. des iGZ-DGB-Tarifvertrags vereinbart ist.
  3. Die Branchenzuschläge entfalten in der gesamten Branche Geltung; auf die Frage, ob der Entleihbetrieb tarifgebunden ist, kommt es nicht an.
  4. Der Tarifvertrag wurde verbindlich von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet, enthält aber eine Frist zur Erklärung bezüglich Ablehnung, Ergänzung o.a. bis 30.06.2012, 24.00 Uhr, wobei Schweigen als Zustimmung gilt.
  5. Der BAP soll inzwischen bereits in den satzungsmäßig zuständigen Gremien dem Tarifabschluss zugestimmt haben. – Die Satzung des iGZ verlangt eine Zustimmung der Mitglieder; die hierfür notwendige Abstimmung erfolgt in der für 28.06.2012 in Köln anberaumten Mitgliederversammlung.
  6. Der Tarifvertrag hat eine Mindestlaufzeit von 01.11.2012 bis 31.12.2017 und gilt ab 01. November 2012 durch eine entsprechende ergänzende Bezugnahmeklausel in § 6 des Entgeltrahmentarifvertrags (ETV) BZA-DGB bzw. § 2 des Entgeltrahmentarifvertrags (ETV) iGZ-DGB bei Anwendung dieser Zeitarbeitstarifverträge unter den Voraussetzungen bzw. im entsprechenden Anwendungsbereich (siehe 1. bis 3.) zwingend.
    Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge gilt auch über die Dauer der Entgelttarifverträge von iGZ- und BZA (Mindestlaufzeit: 31.10.2013) unverändert weiter, ggf. auch wenn die Entgelttarifverträge in Nachwirkung sind.
  7. Die Zuschläge knüpfen an die ununterbrochene Einsatzdauer des Zeitarbeitnehmers in einem Branchenbetrieb an (d.h. nicht an Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Branchentätigkeit), wobei Unterbrechungen unter drei Monaten keine “Einsatzunterbrechungen” im Sinne des Tarifvertrags darstellen.
  8. Der neue Tarifvertrag regelt nur die Erhöhung der Grund(stunden)entgelte und sieht keine Änderung bzw. Erhöhung oder Anpassung von Zuschlägen, Zulagen oder sonstige Entgeltbestandteilen vor. – Die Branchenzuschläge zählen zum Tarifgrundentgelt der Zeitarbeitstarifverträge, d.h. “Teil des festen tariflichen Entgelts (§ 13.2. MTV BZA-DGB) bzw. “Teil der Grundvergütung” (§ 2 Abs.1 ETV iGZ-DGB), das aber auch Grundlage für die Berechnung der tarifvertraglich geregelten (MTV) Zuschläge und Zulagen maßgeblich ist (siehe unten 10. – Sonderregelung siehe unten 15.).
  9. Die Branchenzuschläge steigen von 15 bis zu 50 %, beginnend ab einer Einsatzzeit von über sechs Wochen bis hin zu neun Monaten Einsatzzeit eines Zeitarbeitnehmers in ein- und demselben Kundenunternehmen ab 01.11.2012 an (ab 7. Woche = 16 %,  ab 4. Monat = 20 %, ab 6. Monat = 30 %, ab 8. Monat = 45 %, ab 10. Monat = 50 %).  – Bei Zugrundelegung des ab 01.11.2012 geltenden erhöhten Zeitarbeitstarifentgelts (BZA / iGZ) erhöhen sich damit die Entgeltbeträge (West/Ost) zwischen 1,23 € / 1,15 € pro Stunde bzw. 196,33 €  / 170,63 € monatlich in Entgeltgruppe E1 nach 6 Wochen bis hin zu 9,10 € / 7,96 € pro Stunde bzw. 1.380,20 € / 1.206,53 € monatlich in Entgeltgruppe E9.
    ››› Gesamtübersicht der Zeitarbeitsentgelte zuzüglich Branchenzuschlägen M+E
  10. Zulagen und Zuschläge in den Zeitarbeitstarifverträgen (BZA und iGZ) sind auf das um den Branchenzuschlag erhöhte “Tarifgrundentgelt” (siehe oben 8.) zu leisten, sofern die Tarifregelungen daran anknüpfen (wie z.B. bei Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschlägen).
  11. Bei Zahlung von Branchenzuschlägen ändert sich auch die Entgeltfortzahlung bei Krankheit, Feiertag und Urlaub, da der so genannte Entgeltfaktor durch das höhere (Grund-)Tarifgrundentgelt sowie ggf. auch höhere Zuschlagsentgelt steigt.
  12. Die Zuschläge sind begrenzt auf den Vergleichsgrundlohn des entsprechenden Mitarbeiters im Entleihbetrieb, im Bereich des Metall- und Elektroindustrie auf das regelmäßige Stundenentgelt ohne Leistungszulage (§ 2 Abs.4 TV), welche 10 % beträgt, d.h. faktisch 90 % des Stundenentgelts des Arbeitnehmers im Entleihbetriebs.
  13. Der zu leistende Branchenzuschlag, der entsprechend nach Einsatzzeit prozentual auf das Stundenentgelt (siehe 8.) zu berechnen und zu zahlen ist, kann nicht mit “sonstigen Leistungen jedweder Art” verrechnet werden, d.h. ist auf das dem Zeitarbeitnehmer arbeitsvertraglich zugesagte Grundstundenentgelt zusätzlich zu leisten.
    “Übertariflich gezahlte Leistungen” sind auf den Branchenzuschlag jedoch anrechenbar.
  14. Mit Inkrafttreten der neuen tariflichen Zuschlagsregelungen am 01.11.2012 sind zurückliegende Einsatzzeiten von maximal 6 Wochen für die Höhe der Zuschläge zu berücksichtigen. Leiharbeitnehmer, die Anfang November 2012 bereits 6 Wochen oder länger beim selben Entleihbetrieb beschäftigt waren, erhalten bereits die Zuschläge in der ersten Stufe (15 %) sowie zum 15.12.2012 in der nächsten Stufe (20 %) und spätestens am 15.05.2012 Equal-Pay bzw. den vollen 50-%igen Zuschlag (§ 6 TV).
  15. Mit Zahlung eines Branchenzuschlags nach dem neuen Tarifvertrag über Branchenzuschläge entfallen die im iGZ-DGB-Tarifvertrag enthaltene einsatzbezogene Zulage (§ 5 ERTV)  sowie die im BZA-DGB-Tarifvertrag geregelten einsatzbezogenen Zuschläge (§ 4 ETV).
  16. Der Entleihbetrieb muss das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt des vergleichbaren Arbeitnehmers nachweisen.
  17. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist die Branchenzugehörigkeit (des Entleihbetriebs) festzuhalten; in Zweifelsfällen ist für die Brancheneinordnung der im Entleihbetrieb tatsächlich angewandte Tarifvertrag maßgeblich.
  18. Der Zeitarbeitnehmer ist vom Arbeitgeber nach Kenntnis über Vereinbarungen im Entleihbetrieb in Bezug auf Leistungen zu informieren.
  19. Die Anpassungen der tarifvertraglich vereinbarten Branchenzuschläge erfolgt auf der Basis einer entsprechenden gesonderten Verfahrensregelungen zwischen den Tarifparteien, in welcher u.a. die Ermittlung der Erhöhungen anhand der Referenzentgeltgruppen der Metall- und Elektroindustrie sowie der BZA / iGZ geregelt sind. Die Anpassung erfolgt erstmalig frühestens am 01.11.2013.
  20. Der Tarifvertrag enthält eine “Ausstiegsklausel” für die Tarifvertragsparteien bei wesentlichen Änderungen gesetzlicher Regelungen, wie beispielsweise der Einführung von Equal-Pay durch den Gesetzgeber. Die Tarifparteien sind bei entsprechenden Änderungen verpflichtet Verhandlungen zur Anpassung bzw. Änderung der Tarifvereinbarungen aufzunehmen; kommt eine Einigung nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Änderung zustande, tritt der Branchenzuschlag-TV – ohne weitere Kündigung oder Erklärung sowie ohne Nachwirkung – außer Kraft.

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Offene Punkte bzw. Fragen:

Detailfragen:

  • Was ist das Äquivalent bzw. der Vergleichslohn, wenn der Entleihbetrieb keinen vergleichbaren Arbeitnehmer beschäftigt, beispielsweise weil vergleichbare Tätigkeiten gar nicht von Stammmitarbeitern erbracht werden oder wegen vollständiger Auslagerung des vom  Zeitarbeitnehmer übernommenen Tätigkeitsbereichs?
  • In welcher Art und Weise bzw. Form ist der Nachweis des Entgelts eines vergleichbaren Mitarbeiters durch den Entleihbetrieb zu erbringen?
  • Welche Entgeltleistungen zählen konkret zu den auf den Vergleichlohn anrechenbaren “übertariflichen Leistungen”?
  • Führen Unterbrechungen der Einsatzzeit, die unter drei Monaten liegen, nur dazu, dass kein vollständig neuer Einsatz anzunehmen ist? Oder werden Unterbrechungszeiten, beispielsweise bei Sonderurlaub, verschuldetem Fernbleiben von der Arbeit, Pflegezeit, Erziehungszeit oder Zeiten von Wehrübungen, die unter drei Monaten liegen, insoweit berücksichtigt, dass sich der Zeitpunkt der nächsten Erhöhung des Branchenzuschlags entsprechend verschiebt bzw. verzögert?

   Grundlegende Fragen:

  • Wird das Ziel erreicht, für alle Branchen entsprechende Tarifverträge über Zuschläge mit den betroffenen Gewerkschaften zu vereinbaren? – IG BCE hatte bereits im Dezember 2011 mit dem BAP eine vergleichbare Stufenzuschlagsregelung verhandelt, jedoch in der ersten Stufe erst nach dem 3. Einsatzmonat, so dass hier einer vergleichbaren Zuschlagslösung nicht sim Wege steht. Die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di hat jedoch bereits klar ihre Ablehnung erklärt und weiter Equal-Pay, sogar ab dem ersten Tag geforder, NGG wird sich dem Handeln von Ver.di anschließen.
  • Wie verhält es sich mit Wirtschaftsbereichen bzw. -zweigen, für die keine Zuständigkeit einer der DGB-Gewerkschaften vorliegen oder die Gewerkschaften, wie z.B. Transnet, zwar zum DGB gehören, allerdings nicht bzw. nicht mehr in der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB sind?
  • Bleiben offenkundig mögliche Wege die Branchenzuschläge zu umgehen, wie z.B. durch Wechsel der Zeitarbeitnehmer, Rotationsprinzip, Anwendung von Auslandszeitarbeitstarifverträgen oder bewusstes “Installieren” von Vergleichsmitarbeitern im Entleihbetrieb, bestehen bzw. wie werden diese Umgehungswege oder Schlupflöcher geschlossen? – Durch Ergänzung der Tarifverträge, durch gesetzliche Regelungen und wenn ja, wann und mit welchem Inhalt, oder gar nicht?
  • Akzeptiert die Politik bzw. der Gesetzgeber die Branchenzuschlagslösung als Equal-Pay-Regelung, obwohl Sie mit Equal-Pay nichts zu tun hat, wie die Politik bereits öffentlich kritisiert, da noch nicht einmal das Stundengrundentgelt vollständig vergleichbar einem Stammmitarbeiter im Entleihbetrieb gewährt werden, geschweige denn die für Equal-Pay maßgeblichen übrigen Entgeltbestandteile (gem. BAG-Rechtsprechung zum “Arbeitsentgelt” im weiteren Sinne) erfasst werden?
  • Welche Auswirkungen hat der nun abgeschlossene Tarifvertrag über Branchenzuschläge auf den dritten großen Verbandstarifvertrag zwischen BAP (ehemals AMP) und den CGB-Gewerkschaften, die in sämtlichen Verhandlungen bisher nicht eingebunden waren und- nach Bekunden der CGB-Gewerkschaften auch kein Interesse an “Equal-Pay-Tarifverträgen” haben? – Kann bzw. wird der Gesetzgeber Regelungen zur gesetzlichen Absicherung von tarifvertraglichen DGB-Branchenzuschlagslösungen festlegen und dadruch möglicherweise in die Tarifautonomie der CGB-Gewerkschaften eingreifen?

IAB-Stufenmodell als Vorbild für Branchenzuschläge zur Equal-Pay-Annährung
Der Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie mit der stufenweisen Erhöhung der Zuschläge auf das Zeitarbeitstarifentgelt hin zum Vergleichslohn (Equal-Pay) der Mitarbeiter im Entleihbetrieb entspricht weitgehend dem Vorschlag der Arbeitsmarktforscher des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit. Die von IAB-Forscher Lehner konkret vorgeschlagende schrittweise Lohnerhöhung nach einem, drei und fünf Monaten unterscheidet sich lediglich darin, dass die erste Erhöhung bereits nach einem, statt nun im Branchenzuschlag-Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie nach 6 Wochen(um 15 %) festgelegt wurde. Die nächsten Stufen nach 3 und 5 Monaten sind identisch. Die weiteren Stufen der Erhöhung nach 7 Monaten um 45 % sowie nach 9 Monaten um 50 % sind den besonders hohen Tarifentgelten in der M+E-Industrie geschuldet und dürften in anderen Branchen gar nicht erforderlich sein, um den Equal-Pay zu erlangen.

Autor:   G. Bauer  (Jurist & Fachjournalist)

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  ! Ab 01.11.2012 gelten neben den allgemeinen Tariferhöhungen auch
die ersten Branchenzuschlags-Tarifverträge in der Zeitarbeit!
Eine neue Zeitarbeitsära – orientiert an Equal-Pay – beginnt!
Viel Verwirrung und wenig Klarheit besteht sowohl bei Personal-
dienstleistern als auch bei Entleihbetrieben und Zeitarbeitnehmern!
Wir schaffen Klarheit und Transparenz:
“Branchenzuschläge leicht gemacht” lautet unser Motto!

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Redaktion / IG Metall / VGZ / Presse / Zeitarbeitstarifvertrag über Branchenzuschläge M+E (TV BZ ME)    

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