TV BZ Metall und Elektro 2012

Zeitarbeitstarifvertrag über
Branchenzuschläge in der
Metall- und Elektroindustrie

Am 22.05.2012 haben sich die IG Metall und die Zeiarbeitsverbände BAP e.V. und iGZ e.V. (Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit – VGZ) in der 4. Verhandlungsrunde auf einen Tarifvertrag über zusätzlich zum Zeitarbeitstarifentgelt in der Metall- und Elektroindustrie zu zahlende  Branchenzuschläge verbindlich geeinigt. Der Tarifvertrag tritt zum 01.11.2012 in Kraft, nachdem die vereinbarte  Erklärungsfrist zum 30.06.2012  ohne Einwände verstrichen ist. – Dieser Tarifvertrag über Branchenzuschläge soll, wie von den Tarifparteien der Zeitarbeit vereinbart, als “Pilot-Tarifvertrag” über Branchenzuschläge in den übrigen Wirtschaftsbereichen bzw. -branche dienen.
Mit Protokollnotiz vom 07.09.2012 haben die Tarifparteien ergänzend zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge in der Metall- und Elektroindustrie eine Protokollnotiz vereinbart, mit der wichtige Auslegungsregelungen zur Unterbrechung der Einsatzzeit (§ 2 Abs.2) und zur so genannten “Deckelung” bzw. Kappungsgrenze (§ 2 Abs. 4 TZ BZ ME) festgelegt wurden.

Ü b e r s i c h t :

I.     Tarifvertrag Branchenzuschläge Metall-/Elektro – TV BZ ME

II.   Zusätzliche Regelungen und Vereinbarungen

III. Übersicht der Branchenzuschläge ME ab 01.11.12

 

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Weitere wichtige und interessante Informationen:

»»  Tarifabschluss über Branchenzuschläge in der Metall-/Elektro-Industrie
»»  Gesamtübersicht der BZA-/iGZ-Tarifentgelte mit M+E-Branchenzuschlag
»»  Tarifvertrag über Branchenzuschläge: Analyse und Faktencheck

Neu:
Tarifvertrag Branchenzuschläge Chemie (TV BZ Chemie) »»
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Tarifvertrag Branchenzuschläge Kautschuk (TV BZ Kautschuk) »»

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I. Tarifvertrag über Branchenzuschläge
für Arbeitnehmerüberlassungen in der
Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) *

Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP),
Universitätsstraße 2 – 3a, 10117 Berlin

und

iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ),
Portal 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster

- einerseits -

und

IG Metall Vorstand,
Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main

- andererseits -

vereinbaren den folgenden

Tarifvertrag über Branchenzuschläge
für Arbeitnehmerüberlassungen
in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

  1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
  2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind.-  NE-Metallgewinnung und –verarbeitung, Scheideanstalten-  Gießereien
    -  Ziehereien, Walzwerke und Stahlverformung
    -  Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden
    -  Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen
    -  Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau
    -  Automobilindustrie und Fahrzeugbau
    -  Luft- und Raumfahrtindustrie
    -  Schiffbau
    -  Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie
    -  Hardwareproduktion
    -  Feinmechanik und Optik
    -  Uhren-Industrie
    -  Eisen-, Blech- und Metallwaren
    -  Musikinstrumente
    -  Spiel- und Sportgeräte
    -  Schmuckwarensowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME anwenden.
  3.  Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.

§ 2   Branchenzuschlag

(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.

(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. (siehe auch Protokollnotiz vom 07.09.2012 Ziffer 1. und 2.)

(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte:

-   nach der sechsten vollendeten Woche 15 %
-   nach dem dritten vollendeten Monat 20 %
-   nach dem fünften vollendeten Monat 30 %
-   nach dem siebten vollendeten Monat 45 %
-   nach dem neunten vollendeten Monat 50 %

des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal–Dienstleistungen e. V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. – iGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. (» Fn. 1)

(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Bei der Feststellung des Vergleichsentgelts im Kundenbetrieb bleibt das Äquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage (» Fn. 2) der Branche unberücksichtigt. (siehe auch Protokollnotiz vom 07.09.2012 Ziffer 3.)

Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.

(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

(6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß  § 13.2. MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs.1 Entgelttarifvertrag iGZ.

§ 3   Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen

Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ.

§ 4   Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb

(1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZAiGZ in Verbindung mit § 2 dieses Tarifvertrages.

(2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.

(3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. 

§ 5   Anpassung an Tariferhöhungen

Die Anpassung des Branchenzuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist (» Fn. 3).

§ 6   Einführung des Tarifvertrags

(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen.

(2) Für Mitarbeiter, die am 01.11.2012 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.11.2012 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.12.2012 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.

§ 7   Schlussbestimmungen

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.11.2012 in Kraft. (» Fn. 4)

(2) Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden.

(3) Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für die andere Tarifvertragspartei. Die Kündigung durch die Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgesprochen wurde.

(4) Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur Vergütung), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren.

(5) Führen diese 6 Monate nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der sechs Monate ohne Nachwirkung außer Kraft.

(6) Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich die in § 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge in der Nachwirkung befinden.

Frankfurt, 22. Mai 2012

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Hinweise und Anmerkungen der Redaktion:

Fußnoten:

  * :      Links und Fußnoten sind nicht Bestandteil der offiziellen Fassung des von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Tarifvertrags, sondern zur Erläuterung von der Redaktion ergänzt worden.

Fn.1:   Die konkreten Tarifentgelte ab 01.11.2012 mit Branchenzuschlägen M+E sind
der  Gesamtübersicht der BZA-/iGZ-Tarifentgelte mit M+E-Branchenzuschlag  zu
entnehmen.

Fn.2:   Gemäß Ziffer 2. der Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis beträgt das
“Aquivalent einer durchschnittlichen Leistungszulage” 10 %.

Fn.3:   Diese “Verfahrensregelung zur Anpassung des Branchenzuschlags” (s.u.)  beinhaltet die künftige Anpassung der Branchenzuschläge in Bezug auf die Differenz der Erhöhungen des Tarifentgelts der Metall- und Elektroindustrie im Verhältnis zum Tarifentgelt der Zeitarbeitstarifverträge (iGZ-DGB / BZA(BAP)-DGB) anhand von Referenzentgeltgruppen und ist gemäß Ziffer 3. der Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis (s.u.) erstmals ab 01.11.2013 anzuwenden. – Hierdurch können sich die Prozentsätze – auch innerhalb der Laufzeit des Branchenzuschlag-Tarifvertrags ändern.

Fn.4:   Gemäß Ziffer 5. der Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis (s.u.) ist eine Erklärungsfrist bis zum 30.06.2012, 24:00 Uhr, vereinbart, die ohne weitere Einwände oder Änderungen verstrichen ist.

Weitere detaillierte Erläuterungen zum Tarifvertrag sowie den offenen Fragen finden Sie in Analyse und Faktencheck zum TV BZ ME

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II. Zusätzliche Regelungen / Vereinbarungen:

Vereinbarung zur Änderung der Entgelttarifverträge BZA/iGZ

Die Entgelttarifverträge von BZA und iGZ werden wie folgt geändert:

§ 6 (ETV BZA) Branchenzuschlag

Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

§ 2 (ETV iGZ) erhält den folgenden zweiten Absatz:

Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

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Verfahrensregelung zur Anpassung des Branchenzuschlags
an die Entgeltentwicklung in der Metall- und Elektro-Industrie

Die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses am 22.05.2012 zunächst nur in einem unvollständigen Entwurf vorliegene Fassung der später vervollständigten ”Verfahrensregelung zur Anpassung des Branchenzuschlags an die Entgeltentwicklung in der Metall- und Elektro-Industrie enthält die genaue Festlegung der Anpassung der Höhe der Branchenzuschläge an die Entwicklung der Tarifententgelte in der Metall- und Elektronindustrie im Verhältnis zur Höhe der Tarifentgelte der Zeitarbeitstarifverträge (iGZ-DGB bzw. BZA/BAP-DGB) anhand von Referenzentgeltgruppen. Somit kann sich die Höhe der Branchenzuschläge, d.h. die Prozentwerte bei entsprechenden Tariferhöhungen, auch während der Laufzeit des Tarifvertrags ändern. Erstmals ist dies gemäß Ziffer 3. der Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis (s.u.) nach einem Jahr, d.h. ab 01.11.2013, und künftig dann jeweils 12 Monate nach der letzten Anpassung  möglich (siehe Ziffer 4. Satz 3. der Verfahrensregelung).

»» Verfahrensregelung zur Anpassung des Branchenzuschlags  »»

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Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis am 22.05.2012

Bei Tarifabschluss am 22.05.2012 wurde von den Tarifparteien ergänzend zum Tarifvertrag eine Vereinbarung zum Verhandlungsergebnis unterzeichnet, die einige weitere wichtige Informationen zum Tarifvertrag über die Branchenzuschläge und dessen Anwendung enthält, wie z.B. zur Höhe der Leistungszulage (§ 2 Abs. 4 TV), zur vereinbarten Erklärungsfrist sowie zur Verfahrensregelung zur Anpassung des Branchenzuschlags (§ 5 TV).

»»  Vereinbarung vom 22.05.2012 über das Verhandlungsergebnis »»

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Protokollnotiz vom 07.09.2012
(Auslegungen zu § 2 Abs. 2 und 4 TV BZ ME)

Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP),
Universitätsstraße 2 – 3a, 10117 Berlin

und

iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ),
Portal 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster

- einerseits -

und

IG Metall Vorstand, Wilhelm-Leuschner-Straße 79, 60329 Frankfurt am Main

- andererseits -

vereinbaren zum Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) vom 22.05.2012 folgende Protokollnotizen:

1. Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, § 2 Abs. 2 TV BZ ME

Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden voran-gegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie nach den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die nach dem Arbeitgeberwechsel entstehen.

2. Auslegung zur Unterbrechungsregelung, § 2 Abs. 2 TV BZ ME

Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich nach den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.

3. Auslegung zur Deckelungsregelung, § 2 Abs. 4 TV BZ ME

§ 2 Abs. 4 TV BZ ME ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.

Frankfurt, den 07.09.2012

»»  Protokollnotiz vom 07.09.2012 zu TV BZ ME (als PDF-Dokument) »»

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III. Übersicht Branchenzuschläge ab 01.11.12:

Tabelle der Entgelttarife zu BZA/iGZ-TV:

Die Tarifengelte in den Tarifverträge von BZA und iGZ in den Branchen Metall+Elektro
(Grundstundenentgelt mit Branchenzuschlag M+E):

vergrößert     oder  als  PDF

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Stand: laufend aktualisiert – letzte Änderungen 14.09.2012


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