TV BZ Eisenbahn 2013

Zeitarbeitstarifvertrag über
Branchenzuschläge im
Schienenverkehrsbereich

Die Eisenbahngewerkschaft EVG (bis Mitte 2010: Transnet) hat sich nach einer kurzen Tarifrunde am 09.08.2012 mit den Zeitarbeitsverbänden BAP e.V. und iGZ e.V. (Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit – VGZ), wie am 09.08.2012 bekannt gegeben wurde, auf einen Tarifvertrag über  Branchenzuschläge für Überlassungen in den Schienenverkehrsbereich ab 01.04.2013 geeinigt. - Dieser Tarifvertrag über Branchenzuschläge ähnelt demjenigen in der Metall-/Elektroindustrie in den meisten Bereichen und enthält nur wenige eigene branchenspezifische Sonderregelungen, wie die nach Entgeltgruppen differierende Höhe der Zuschläge in § 2 Abs.3.

Ü b e r s i c h t :

I.     Tarifvertrag Branchenzuschläge Schienenverkehr - TV BZ Eisenbahn

II.   Zusätzliche Regelungen und Vereinbarungen

III. Übersicht der Branchenzuschläge Schienenverkehr ab 01.04.13

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»» Tarifabschluss über Branchenzuschläge im Schienenverkehrsbereich
»» Gesamtübersicht der BZA-/iGZ-Tarifentgelte mit Schienenverkehrs-Zuschlag

Neu auch:
Tarifvertrag Branchenzuschläge Kunststoff (TV BZ Kunststoff) »»
Tarifvertrag Branchenzuschläge Kautschuk (TV BZ Kautschuk) »»

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I.  Tarifvertrag über Branchenzuschläge für
Arbeitnehmerüberlassungen in den
Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn) *

Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP),
Universitätsstraße 2 – 3a, 10117 Berlin

und

iGZ – Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ),
Portal 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster

- einerseits -

und

Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG),
Weilburger Straße 24, 60326 Frankfurt am Main

- andererseits – (» Fn. 1)

vereinbaren den folgenden

Tarifvertrag über Branchenzuschläge
für Arbeitnehmerüberlassungen in den
Schienenverkehrsbereich (TV BZ Eisenbahn)

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

  1. Räumlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
  2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Eisenbahnen des Schienenpersonen- oder Güterverkehrs, Eisenbahnunterhaltungsunternehmen, -dienstleistungen und -werke im Organisationsbereich der EVG einsetzen. (» Fn. 2)

    Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten.
    Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Eisenbahn anwenden.
  3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.

§ 2 Branchenzuschlag

(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Chemischen Industrie einen Branchenzuschlag.

(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.

(3) Der Branchenzuschlag beträgt nach der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: (» Fn. 3)

Für die Entgeltgruppen 1 und 2
- nach der sechsten vollendeten Woche     4 %
- nach dem dritten vollendeten Monat         6 %
- nach dem fünften vollendeten Monat        8 %
- nach dem siebten vollendeten Monat      12 %
- nach dem neunten vollendeten Monat     14 %

Für die Entguppen 3
- nach der sechsten vollendeten Woche     3 %
- nach dem dritten vollendeten Monat         4 %
- nach dem fünften vollendeten Monat        6 %
- nach dem siebten vollendeten Monat       9 %
- nach dem neunten vollendeten Monat    10 %

Für die Entguppen 4 – 5
- nach der sechsten vollendeten Woche     4 %
- nach dem dritten vollendeten Monat         6 %
- nach dem fünften vollendeten Monat        8 %
- nach dem siebten vollendeten Monat      12 %
- nach dem neunten vollendeten Monat     14 %

Für die Entgeltgruppen 6 – 9 kein Zuschlag

des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal–Dienstleistungen e. V. – BZA – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BZA) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. – iGZ – und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV iGZ), je nach Einschlägigkeit. (» Fn. 4)

(4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen.

Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers nachzuweisen.

(5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeits- und Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BZA und iGZ, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

(6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß § 13.2. MTV BZA bzw. Teil der Grundvergütung gemäß § 2 Abs.1 Entgelttarifvertrag iGZ.

§ 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen

Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag nach diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge nach § 4 ETV BZA bzw. § 5 ERTV iGZ.

§ 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb

(1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BZA / iGZ in Verbindung mit  § 2 dieses Tarifvertrages.

(2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten.

(3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb.

§ 5 Anpassung an Tariferhöhungen

Die Anpassung des Branchenzuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist (» Fn. 5).

§ 6 Einführung des Tarifvertrags

(1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen.

(2) Für Mitarbeiter, die am 01.04.2013 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe nach § 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.04.2013 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.05.2013 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.

§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.04.2013 in Kraft. (» Fn. 6)

(2) Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden.

(3) Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für die andere Tarifvertragspartei. Die Kündigung durch die Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgesprochen wurde.

(4) Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur Vergütung), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren.

(5) Führen diese 6 Monate nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der sechs Monate ohne Nachwirkung außer Kraft.

(6) Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich die in § 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge in der Nachwirkung befinden.

Berlin, 9. August 2012

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Protokollnotizen:

Protokollnotiz zu § 1 Ziffer 2, Fachlicher Geltungsbereich:

  1. Eisenbahnen umfassen die Betriebe
    a.) der Eisenbahnverkehrsunternehmen,
    b.) der Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
    c.) von Unternehmen, die über Unternehmen nach Bust. a) oder b) herrschen
        und deren einheitliche Leitung sicherstellen.
  2. Eisenbahnverkehrsunternehmen sind auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen (Beförderung von Personen und Gütern auf einer Eisenbahninfrastruktur, d.h. einschließlich der Zugförderung)  ausgerichtete Unternehmen, die diese Leistungen als Hauptzweck ihrer Geschäftstätigkeit ausüben und somit überwiegend und nicht nur bei Gelegenheit erbringen, sowie Unternehmen, die als Hauptzweck ihrer Geschäftstätigkeit für diese Eisenbahnverkehrsunternehmen Vertriebstätigkeiten ausüben (Vertriebsunternehmen). Von Satz 1 erfasst sind auch Seil- und Bergbahnen.
  3. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind Unternehmen, die Eisenbahninfrastruktur betreiben.

    Eisenbahninfrastruktur umfasst
    a) den Bau und die Unterhaltung von Schienenwagen und Bahnstromanlagen
      sowie sonstigen Betriebsanlagen,
    b) die Personen-,  Güter- und Rangierbahnhöfe einschließlich dren Gebäude
      und sonstiger Einrichtungen, sowie Güterterminals,
    c) Einrichtungen für die Brennstoffaufnahme, Werkstätten der und für
      Eisenbahnverkehrsunternehmen

Protokollnotiz zu § 2 Branchenzuschlag:

Um besondere Gegebenheiten, die sich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschäftigungs- oder Standort sichernden Gründen ergeben, zu berücksichtigen, können für einzelne Betriebe durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Fall genügt der Abschluss durch einen der Zeitarbeitsverbände.

 

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Hinweise und Anmerkungen der Redaktion:

Fußnoten:

  * : Links und Fußnoten sind nicht Bestandteil der offiziellen Fassung des von den Tarifvertragsparteien unterzeichneten Tarifvertrags, sondern zur Erläuterung von der Redaktion ergänzt worden.

Fn.1: Zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses war die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft EVG nicht Tarifpartner der Zeitarbeitsverbände BZA/BAP bzw. iGZ, da sie im Jahr 2006 aus der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit im DGB ausgestiegen war; daher wurde ergänzend der Abschluss eines Anerkennungstarifvertrags vereinbart.

Fn.2: Zur ergänzenden Erläuterung des fachlichen Geltungsbereichs sind die “Protokollnotizen zu § 1 Ziffer 2” zu beachten.

Fn.3: In besonderen Fällen können die Branchenzuschläge für einzelne Betriebe ausnahmsweise abweichend durch die Tarifvertragsparteien vereinbart werden, wie sich aus der “Protokollnotiz zu § 2 Branchenzuschlag” ergibt.

Fn.4: Die konkreten Tarifentgelte ab 01.04.2013 mit Branchenzuschlägen für den Schienenverkehr sind der nachstehenden Gesamtübersicht der BZA-/iGZ-Tarifentgelte mit Schienenverkehrs-Branchenzuschlag zu entnehmen.

Fn.5: Diese “Verfahrensregelung zur Anpassung des Branchenzuschlags” wurde von den Tarifparteien noch nicht frei gegeben, ist aber erstmals ab 01.04.2013 anzuwenden.

Fn.6: Im Rahmen des Tarifabschlusses wurde gesondert eine Erklärungsfrist bis zum 21.09.2012, 24.00 Uhr, vereinbart, bis zu der Einwände erhoben werden können; Schweigen gilt als Zustimmung.

Weitere detaillierte Informationen und Erläuterungen zu den Tarifverträgen über Branchenzuschläge finden Sie hier !

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II.  Zusätzliche Regelungen / Vereinbarungen:

Vereinbarung zur Änderung der Entgelttarifverträge BZA/iGZ

Die Entgelttarifverträge von BZA und iGZ werden wie folgt geändert:

§ 6 (ETV BZA) Branchenzuschlag

Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

§ 2 (ETV iGZ) erhält den folgenden zweiten Absatz:

Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

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Vereinbarung zum Abschluss eines
Anerkennungstarifvertrags

Die Parteien haben zusätzlich im Rahmen der Vereinbarung über den Tarifvertrag zu Branchenzuschlägen auch ausdrücklich den (noch erforderlichen) Abschluss eines Anerkennungstarifvertrags bis spätestens zum Inkrafttreten des vorstehenden Tarifvertrags über Branchenzuschläge im Schienenverkehr vereinbart. Mit diesem sollen die aktuell geltenden Tarifverträge (MTV, ETV, ERTV u.a.) der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit im DGB, d.h. der sieben anderen DGB-Einzelgewerkschaften mit dem BZA/BAP bzw. dem iGZ anerkannt werden, nachdem EVG (bzw. vor der Fusion 2010 als “Transnet”) im Jahr 2006 aus der Tarifgemeinschaft der Zeitarbeit im DGB ausgestiegen war und ab diesem Zeitpunkt keine Zeitarbeitstarifverträge mehr unterzeichnet hatte. (Hierzu siehe auch: Meldung vom 10.08.2012)

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Vereinbarung zur Anpassung des Branchenzuschlags
an die Entgeltentwicklung im Schienenverkehrsbereich

(Noch nicht von den Tarifvertragsparteien frei gegeben!)

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III. Übersicht Branchenzuschläge ab 01.04.13:

Tabelle der Entgelttarife zu BZA/iGZ-TV:

Tarifentgelte in den Tarifverträgen von BZA und iGZ in der Branche Schienenverkehr
(Grundstundenentgelt mit Branchenzuschlag Schienenverkehr):


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Stand: laufend aktualisiert – letzte Änderungen 10.08.2012


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