Professor Schüren: “Equal-Pay” ist händelbar – Tarifverträge sind sinnvoller

17. Februar 2012

In einem Interview mit der Haufe-Online-Redaktion äußert sich Professor Dr. Peter Schüren von der Universität Münster zur EU-Zeitarbeitsrichtlinie, zum Grundsatz von Equal-Pay und zu Tarifverträgen in der Zeitarbeit. Bekannt als  “Arbeitnehmeranwalt” und der Gewerkschaft nahe stehender Arbeitsrechtsdozent und -publizist befürwortet er Equal-Pay bei Synchroneinsätzen, hält im übrigen an Tarifverträgen in der Zeitarbeit fest und hackt erneut auf den CGZP-Tarifverträge und deren Anwender ein.

Equal-Pay bei synchronen Einsätzen
Schüren hält Equal-Pay dort für sinnvoll, wo Zeitarbeitnehmer synchron, das heißt nur für einen Einsatz beschäftigt werden. Anders sieht es bei ständig wechselnden Einsätzen aus – dort wäre es seiner Meinung nach sinnvoller wenn die Branche einen eigenen Tarifvertrag anwenden kann. In solchen Fällen wäre es nicht machbar und zumutbar den betroffenen Mitarbeiter mit unterschiedlichen Vergütungssystemen, Urlaubsansprüchen etc. zu konfrontieren.

Equal-Pay ist händelbar
Durch den Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleihbetrieb – den auch der eingesetzte Zeitarbeitnehmer hat – kann im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag eindeutig festgelegt werden, welche Bedingungen und Vergütungen im Entleihbetrieb gezahlt und gewährt werden.
Allerdings äußert sich Schüren nicht zu der Problematik die auftauchen kann, wenn im Entleihbetrieb für diese Tätigkeit keine vergleichbaren Mitarbeiter beschäftigt sind.

Bei erneutem Auftreten von “Pseudo-Gewerkschaften” hat der Gesetzgeber einzuschreiten
Die Findung des Tarifniveaus in der Zeitarbeit sollte – so Schüren – den Sozialpartnern überlassen bleiben, jedoch hat der Gesetzgeber zu reagieren, sollten am Markt wieder so genannte “Pseudo-Gewerkschaften” auftreten.

Forderung nach Amnestie und Vertrauensschutz sei absurd
Da die Zeitarbeitnehmer gem. §10 Abs. 4 AÜG einen gesetzlichen Anspruch auf Equal-Pay bei unwirksamen Tarifverträgen haben, könne man den Arbeitnehmern diese gesetzlich bestehenden Ansprüche nicht vorenthalten.
“Es stand jedem Arbeitgeber, der sich einen solchen Haustarifvertrag verschaffte, frei, die Tariffähigkeit der CGZP durch ein Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Wer das nicht tat, handelte auf eigenes Risiko,” äußerte Schüren erneut in diesem Zusammenhang seine Auffassung in Verkennung, dass seit 2005 bereits mehrere Statusverfahren zur Frage der CGZP-Tarifunfähigkeit anhängig waren, aber durch Arbeitsgerichte abgewiesen oder anderweitig – u.a. durch Rücknahme seitens der DGB-Gewerkschaftsvertreter – beendet wurden.  – Das Argument Schürens geht daher fehl und die Versagung arbeitsrechtlichen Vertrauensschutzes kann daher nicht mit den Argumenten Schürens abgelehnt werden, , worauf die Experten für CGZP-Tarifunfähigkeit hinweisen.

Äußerungen und Meinungen praxisfremd und unsachlich
Professor Dr. Peter Schüren ist neben seiner Tätigkeit am Lehrstuhl der Universität Münster, unter anderem auch Mitherausgeber eines Kommentars zur Arbeitnehmerüberlassung, Autor von Auftragsgutachten für Arbeitgeber- und Gewerkschaften sowie Top-Adresse für alle Kämpfer gegen die CGZP-Tarifanwender. Durch seine aktuellen Verlautbarungen, u.a. auch zum Personaloutsourcing mittels Werkverträgen, zur Equal-Pay-Umsetzung und mit Stellungnahmen zu den Folgen der Anwendung von CGZP-Tarifverträgen, zeigt Schüren in der Vergangenheit nicht nur sehr einseitige Meinungen mit geringer Akzeptanz in der juristischen Literatur sowie der Rechtsprechung und wirkliche Auseinandersetzung mit Fremdmeinungen, sondern auch wenig Praxisnähe. - Die Umsetzung von Equal-Pay ist in anderen EU-Staaten, wie z.B. Österreich, seit Jahren, gerade mittels entsprechender EDV und der vom Entleiher im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (gemäß § 12 Abs.1 S.2 2.Hs. AÜG) zu offenbarenden Vergleichslohnzahlung für Entleiher nicht nur händelbar, sondern auch bei häufig wechselnden Einsätzen problemlos umsetzbar.

Redaktion / HAUFE.Personal   

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