Aktuelle Tarifentgelte in der Zeitarbeit
Zeitarbeitstarifentgelte in Deutschland 2012
Etwa 97 % aller Zeitarbeitnehmer in Deutschland werden auf der Basis der aktuell gültigen Zeitarbeitstarifverträge – teilweise auch mit festen oder auf den jeweiligen Einsatz bezogenen individuellen Zulagen – vergütet.
Maßgeblich sind hier überwiegend die Tarifverträge der bisher drei Verbände AMP e.V. (mit den CGB-Gewerkschaften) sowie BZA e.V. und iGZ e.V. (beide mit den DGB-Gewerkschaften), wobei die Verbände AMP e.V. und BZA e.V. durch Fusion zum 08. Juli 2011 zum neuen Arbeitgeberverband BAP e.V. verschmolzen sind.
Zum 01.11.2011 haben sich die Tarifentgelte aller Zeitarbeitstarifverträge erhöht.
Ab 01.01.2012 gilt der “Mindestlohn in der Zeitarbeit” (Lohnuntergrenze gemäß § 3a AÜG) für alle – auch ausländische – Arbeitgeber, die Mitarbeiter in Deutschland überlassen. Die “Erste Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung” vom 21.12.2011 (Bundesanzeiger Nr. 195, Seite 4.608) enthält die neuen allgemeinverbindlichen Regelungen, zu den auch die “Mindeststundenentgelte” in Höhe von 7,89 Euro in den westlichen und 7,01 Euro in den östlichen Bundesländern (inklusive Berlin) zählen.
Übersicht der aktuellen Zeitarbeitstarifentgelte 2012*:
(inklusive allgemeinverbindlicher Lohnuntergrenze)
West: (Tabelle Entgelttarife West ab 01.11.2011)

Ost: (Tabelle Entgelttarife Ost ab 01.11.2011)

Ergänzende Informationen:
Die Mindeststundenentgelte (M) sind ab 01.01.2012 allen Zeitarbeitnehmern zwingend zu gewähren.
* Tarifverträge:
Den Entgelttabellen liegen folgende aktuellen Entgelttarifverträge zugrunde:
» AMP-CGB: Entgelttarifverträge Ost/ West vom 15.03.2011 (mit Änderung vom 01.07.11)
» BZA-DGB: Entgelttarifvertrag vom 09.03.2011
» iGZ -DGB: Entgelttarifvertrag vom 30.04.2011
Die Tarifentgelte “Ost” gelten für die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. - In den anderen Bundesländern finden die Tarifentgelte “West“ Anwendung.
Grundsätzlich ist stets der jeweilige Arbeitsort bzw. der Ort des Kundenbetriebs (= Einsatzort) maßgeblich.
° Zulagen / Zuschläge:
Die drei Entgelttarifverträge regeln unterschiedliche auf den jeweiligen Einsatz bezogene Zulagen bzw. Zuschläge, die bei Vorliegen der entsprechenden unterschiedlichen Vorraussetzungen zusätzlich zum Grundtarifentgelt gezahlt werden müssen:
» AMP-CGB:
Zusätzlich zum jeweiligen Tarifentgelt ist seit 01.01.2011 ein Branchenzuschlag im Bereich Metall und Elektro (Ziff. 5 ETV West/Ost) mit 0,40 € pro Stunde ab einer Überlassungsdauer von drei Monaten im selben Kundenunternehmen bzw. mit dem Konzern verbundenen Unternehmen zu zahlen.
» BZA-DGB:
Die einsatzbezogenen Zuschläge (§ 4 ETV) sind nach Ablauf eines ununterbrochenen Einsatzes beim gleichen Kunden in Höhe von 1,5 % nach Ablauf von 9 Kalendermonaten und 3,0 % nach Ablauf von 12 Kalendermonaten zusätzlich zum (Grund-)Tarifentgelt zu gewähren. – Bei Einsatzunterbrechungen bis zu 3 Monaten wird die für die Zuschläge maßgebliche vorangegangene Einsatzdauer angerechnet.
» iGZ-DGB:
Die einsatzbezogene Zulage (§ 5 ERTV) ist zusätzlich zum (Grund-)Tarifentgelt nach Ablauf einer ununterbrochenen Beschäftigung von 14 Monaten und bei mehr als 9-monatiger ununterbrochener Dauer der Überlassung an denselben Kundenbetrieb für die Entgeltgruppen 1 bis 4 mit 0,20 € und für die Entgeltgruppen 5 bis 9 von 0,35 € pro Stunde zu gewähren.
Stand: 15.01.2012 - © & ® by Der-Personaldienstleister.de & IM Info-Medien UG - 2012


