Zweimal täglich zur Arbeitsstätte – aber nur eine Entfernungspauschale
Vor dem Finanzgericht Hessen hat ein Musiker geklagt, der aufgrund seiner Verteilung der Arbeitszeit (Proben und Aufführungen) zweimal täglich zu seiner Arbeitsstätte anreisen musste, da er ansonsten eine Wartezeit von mindestens vier Stunden gehabt hätte.
Er verlangte das Recht auch die zweite Fahrt zur Arbeitsstätte als Werbungskosten abzusetzen – das zuständige Finanzamt hat die entsprechenden Einsprüche gegen die Einkommenssteuerbescheide abgewiesen.
Hessisches Finanzgericht: Klage unbegründet
Mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil hat das hessische Finanzgericht am 06.02.2012 die Klage als unbegründet abgewiesen.
Eine Entfernungspauschale kann nur einmalig für einen Arbeitstag geltend gemacht werden, “… unabhängig davon, wie oft die Strecke je Arbeitstag zurückgelegt wird.”
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